Nachteilsausgleich
Es gibt keine einheitlichen schulrechtlichen Regelungen in den verschiedenen Bundesländern zum Ausgleich "behinderungsbedingter" Nachteile. Das Grundgesetz (Artikel 3 Abs. 3 Satz 2) bildet jedoch die rechtliche Grundlage, aufgrund der keiner wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf.
Die Autismus-Beauftragten der Schulämter können den besonderen Förderbedarf feststellen und Ihnen helfen, den daraus folgenden Nachteilsausgleich zu beantragen.
Folgende Sonderregelungen als Nachteilsausgleich sind beispielsweise für autistische Kinder nach entsprechendem Bedarf möglich
- Zeitverlängerungen für Klassenarbeiten und Prüfungen, für die Erledigung von Arbeitsblättern, beim Abschreiben von Texten (hier kann auch zum Beispiel der Nachbar helfen) und ähnliches.
- Gegebenenfalls Schreiben von Klassenarbeiten in separaten Räumen.
- Andere Maßstäbe zur Beurteilung der Schrift, Heftführung, bei Zeichnungen in Geometrie und ähnlichen Bereichen.
- Manchmal ist es notwendig, dass zumindest teilweise am Computer geschrieben wird.
- Ermöglichung von Auszeiten auch während des Unterrichts: Zum Beispiel Verlassen des Klassenzimmers.
- Reduzierung von Hausaufgaben.
- Aufenthalt im Klassenzimmer während der Pause.
- Gegebenenfalls Einzelarbeit bei Gruppenaktivitäten.
- Im Sportunterricht müssen nicht alle Bereiche bewertet werden. Gegebenenfalls kann die Note auch ganz ausgesetzt werden. Dasselbe gilt für das Schwimmen.
- Eventuell Befreiung vom Schwimmunterricht, vielleicht auch vom Sportunterricht.
- Befreiung von außergewöhnlichen, nicht gewohnten Veranstaltungen wie Ausflügen, Schulfesten und ähnliches.
- Je kleiner die Klasse, desto besser für das Kind. Manchmal sind schulinterne Regelungen möglich.
- Vielerlei individuelle Rituale im Schulalltag. Dazu gehört beispielsweise auch, dass das Kind beim Wechseln des Klassenzimmers immer denselben Sitzplatz beibehalten darf, wenn es möchte (möglichst vorne, manchmal alleine)



