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Nachteilsausgleich

Es gibt keine einheitlichen schulrechtlichen Regelungen in den verschiedenen Bundesländern zum Ausgleich "behinderungsbedingter" Nachteile.  Das Grundgesetz (Artikel 3 Abs. 3 Satz 2) bildet jedoch die rechtliche Grundlage, aufgrund der keiner wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf.

Die Autismus-Beauftragten der Schulämter können den besonderen Förderbedarf feststellen und Ihnen helfen, den daraus folgenden Nachteilsausgleich zu beantragen.

 

Folgende Sonderregelungen als Nachteilsausgleich sind beispielsweise für autistische Kinder nach entsprechendem Bedarf möglich
 

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